Kündigung Lebensversicherung: Versicherer müssen Ihre Kunden mehr am Wertzuwachs beteiligen
Urteil des Landgericht Stuttgart: Einem Kunden mit einer Kapitallebensversicherung wird eine erheblich höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven zugesprochen, als ihm der Versicherer vorgerechnet hat. Der Konzern muss nun 7.440 Euro nachzahlen. Begründung: Wenn das Versicherungsunternehmen einen Gewinn an seine Muttergesellschaft ausschüttet, ist der des Kunden nicht zu kürzen.
Bewertungsreserven entstehen immer dann, wenn der Marktwert einer Investition über dem des Anschaffungspreis liegt – also insofern der Wert von Immobilien, Aktien oder Zinspapieren gestiegen ist. An solch einem Wertzuwachs müssen die Versicherer ihre Kunden beteiligen und die Auszahlung oder Rente dementsprechend erhöhen.
Dieses Beteiligungsrecht ist nach einer Gesetzesänderung im August 2014 stark gesunken, da Versicherer einen „Sicherungsbedarf“ zurückbehalten dürfen, um die garantierte Verzinsung von bis zu 4 Prozent für andere Versicherte mit älteren laufenden Verträgen bedienen zu können. Aber es darf dann auch keine Dividende für Aktionäre ausgeschüttet werden. Jedoch viele Versicherer umschiffen diese Dividendensperre mit einem Gewinnabführungsvertrag, wodurch Sie Gewinne an die Konzernmutter abführen, die damit dann die Aktionäre auszahlt.
In diesem Fall könne der Versicherer aber keinen „Sicherungsbedarf“ für die Verträge der Altkunden geltend machen, so lautet die Urteilsbegründung. Wenn die Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven massiv gekürzt worden ist, ist in gleicher Höhe auch die Ausschüttung eines Bilanzgewinnes an den Mutterkonzern oder die Aktionäre nicht zulässig. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, nur die ausscheidenden Kunden für die Garantien für noch laufende Verträge aufkommen zu lassen aber die Aktionäre großzügig auszuzahlen.
Dieses Urteil des Landgerichts ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber der Bundesgerichthof hat in einem ähnlichen Urteil bereits ausführlich darauf Bezug genommen.